Whistleblower-Richtlinie an Hochschulen
Die EU-Richtlinie zum Schutz von Whistleblower betrifft auch die Hochschulen. Doch die Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie an Hochschulen ist mit einigen Hürden verbunden. In Einrichtungen, wie es Hochschulen sind, ist es oft schwer zu definieren wer ein Mitarbeiter ist, und so berechtigt ist eine Meldung zu tätigen.
Der Hinweisgeberschutz muss laut EU-Beschluss bis Ende 2021 umgesetzt werden. Er stellt Universitäten und FHs somit vor Herausforderungen. Jedoch bringt der Beschluss auch positive Effekt mit sich.
Im Hochschulen Kontext ist es schwierig zu unterscheiden wer nun wirklich ein Mitarbeiter ist und somit befähigt ist eine Meldung abzugeben. Gemäß der Richtlinie sind nur „Mitarbeiter“ geschützt es bleibt die Frage offen, ob beispielsweise Assistenztätigkeiten in Tutorien, Lehre und Forschung auch unter den Begriff fallen.
Die Richtlinie sieht keinen Vorrang gegenüber interne vor externen Meldungen. Daher sollte es ein Ansporn sein, das interne Whistleblowing-System so aufzusetzen, dass Melder auf das interne System vertrauen können. Und eine interne Meldung einer externe vorziehen. Das gibt den Hochschulen als Arbeitgeber eine Chance den Rechtsverstoß selbst zu beheben, ohne dass eine Behörde involviert wird.
Für Studierende könnte das Whistleblowing-System ihrer Hochschule den Umgang mit Regelverstößen prägen. Die von den Hochschulen vermittelte „Whistleblowing-Kultur“ wird dadurch mit entscheidend für den Weg der Studierenden in Berufsleben, Forschung und Gesellschaft.
Es gilt also abzuwarten wie genau die Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie an Hochschulen erfolgen wird.
Quelle: Der Standard 05.01.2021
Weitere Informationen zum Hinweisgebersystem finden Sie hier.
Die EU-Richtlinie zum Hinweisgebersystem finden Sie hier.