AK setzt sich für zeitnahe Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie ein

Während die Zahl der Korruptionsfälle weiter steigt, stagniert der Schutz für Arbeitnehmer:innen, die wichtige Hinweise liefern und dabei viel riskieren. Für Österreich ist Hinweisgeberschutz offensichtlich immer noch keine Priorität: Obwohl die Umsetzung der EU-Richtlinie zum Schutz von Whistleblowern bis zum 17. Dezember 2021 fällig gewesen wäre, bleibt Österreich hier weiter säumig.

AK Jurist Walter Gagawczuk fordert daher eine rasche und umfassende Umsetzung der Richtlinie: „Mithilfe bei der Aufdeckung von Wirtschaftskriminalität, Korruption und Co. darf nicht länger ein Glücksspiel für Arbeitnehmer:innen bleiben. Die Richtlinie muss rasch umgesetzt werden und den vollen Schutz für Whistleblower bieten.“

Aus einem Gutachten der AK geht zudem hervor, dass eine Umsetzung der Richtlinie, die sich nur auf EU-Recht beschränkt, verfassungswidrig wäre. Stattdessen brauche es eine Verordnung, die österreichisches und europäisches Recht miteinander kombiniert. Bei Korruption und Wirtschaftskriminalität sei eine Trennung von österreichischem und EU-Recht sinnlos und fast unmöglich. Laut dem Rechtsgutachten des WU-Professors Harald Eberhard wäre eine Beschränkung des Schutzes auf EU-Recht doppelt verfassungswidrig:

Erstens widerspräche es dem Gleichheitsgrundsatz, wenn Whistleblower in einem Fall geschützt sind und im anderen nicht, je nachdem, ob EU-Recht oder “nur” österreichisches Recht betroffen ist. Zweitens umfasse das Rechtsgebiet über 130 EU-Richtlinien und mehrere Hundert daraus abgeleitete Gesetze. Das eröffne einen zu großen Auslegungsspielraum und führe zu einer verfassungswidrigen Rechtsunsicherheit: Denn eine Regel, die für vergleichbare Sachverhalte für die gleiche Personengruppe mal gilt und mal nicht, sei für die Rechtsanwender:innen nicht nachvollziehbar.

Anstatt nur europäisches Recht bei der Umsetzung zu berücksichtigen, fordert die AK also auch die Berücksichtigung von nationalem Recht. Sie möchte einen vollen Schutz für Hinweisgeber statt nur einer halben Lösung. Der Schutz muss laut ihr auch für Hinweise in den Bereichen Steuerhinterziehung, illegale Beschäftigung, Sozialbetrug durch Unternehmen uvm. gelten.

OTS 11.04.2022