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Die wichtigsten Punkte zur EU-Whistleblowing Richtlinie

Illustration der EU-Flagge als Symbol für die EU-Hinweisgeberrichtlinie.
Illustration eines Schutzschilds als Symbol für Schutz vor Repressalien.

Um was geht es in der Hinweisgeber-Richtlinie?

Die Richtlinie hat das Ziel, Hinweisgeber*innen vor Repressalien und Vergeltungsmaßnahmen zu schützen, wenn diese Verstöße gegen das EU-Recht aufzeigen.

Jeder EU-Mitgliedsstaat führt dazu mehrere Meldekanäle ein, an denen sich Hinweisgeber*innen wenden können, falls von Organisationen keine internen Kanäle zur Verfügung gestellt werden.

Illustration eines Unternehmensgebäudes für interne Meldestellen in Unternehmen.

Unternehmen

Viele Unternehmen müssen ab 17. Dezember 2023 einen internen Meldekanal für Hinweisgeber*innen einrichten.

Ein solcher Meldekanal schützt das Unternehmen vor potenziellen Reputationsverlusten sowie direkten finanziellen Schäden, da Missständen intern und diskret entgegengewirkt werden kann.

Der Meldekanal soll für verschiedene Parteien inner- und außerhalb des Unternehmens zur Verfügung stehen:

  • Mitarbeiter*innen, Praktikant*innen
  • Ehemalige Mitarbeiter*innen
  • Externe Mitarbeiter*innen
  • Lieferanten
  • Vertragspartner
Illustration eines Gemeindegebäudes für öffentliche Meldestellen.

Gemeinden und öffentliche Firmen

Gemeinden ab 10 000 Einwohnern sind laut der EU-Whistleblower-Richtlinie ab 2023* dazu verpflichtet, ein Hinweisgebersystem zu implementieren. Dadurch soll es Gemeinden ermöglicht werden, gegen Missstände bzw. Rechtsverstöße vorzugehen und diesen diskret entgegenzuwirken.

*diese Zahlen entsprechen dem Stand von 2021 und können je nach Land variieren.

Eine Übersicht über Verstöße, bei denen die EU-Richtlinie den Hinweisgeber*innen Rechtssicherheit garantiert.

Hinweisgeber*innen werden bei Meldung über folgende Verstöße von der EU-Richtlinie geschützt.

Den Mitgliedsstaaten steht es frei den Schutz auch auf andere Bereiche auszuweiten.

1
Warnsymbol für meldefähige Verstöße.

Öffentliches Auftragswesen

2
Warnsymbol für meldefähige Verstöße.

Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte

3
Warnsymbol für meldefähige Verstöße.

Produktsicherheit, Verkehrssicherheit, Umweltschutz und Strahlenschutz

4
Warnsymbol für meldefähige Verstöße.

Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz

5
Warnsymbol für meldefähige Verstöße.

Öffentliches Gesundheitswesen

6
Warnsymbol für meldefähige Verstöße.

Verbraucherschutz

7
Warnsymbol für meldefähige Verstöße.

Schutz der Privatsphäre bzw. personenbezogener Daten

8
Warnsymbol für meldefähige Verstöße.

Sicherheit von Netz- und Informationssystemen

9
Warnsymbol für meldefähige Verstöße.

Finanzielle Interessen der EU

10
Warnsymbol für meldefähige Verstöße.

Binnenmarktvorschriften

Häufige Fragen

Welche Unternehmen betrifft die Richtlinie?
Alle Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeiter*innen ab Dezember 2023, ab Dezember 2021 bereits alle Unternehmen mit über 250 Mitarbeiter*innen.
Welche Gemeinden betrifft die Richtlinien?
Gemeinden und Städte mit mindestens 10.000 Einwohner*innen.
Wann muss die Richtlinie umgesetzt werden?
Die Richtlinie muss je nach Unternehmesgröße bis spätestens Dezember 2023 umgesetzt werden.
Wo finde ich die Richtlinie?
Die Richtlinie ist hier zu finden.