Artikel 4 der Richtlinie schützt deutlich mehr Personen als nur aktuelle Beschäftigte. Erfasst sein können unter anderem Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Selbständige, Anteilseigner, Mitglieder von Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorganen, Freiwillige, Praktikantinnen und Praktikanten, Bewerbende, ehemalige Beschäftigte und Personen, die Hinweisgeberinnen oder Hinweisgeber im Meldungsprozess unterstützen.
Für die Praxis bedeutet das: Ein belastbares Hinweisgebersystem sollte nicht nur an eine einzelne interne Zielgruppe denken. Wer diese Breite organisatorisch sauber abbilden will, sollte zusätzlich die Ratgeber zu anonymen Meldungen und zur Speak-up-Kultur einbeziehen.